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Ihr Recht auf Entschädigung!

Die Vorfreude auf die bevorstehende Reise ist groß. Am Flughafen angekommen, erfahren Sie beim Boarding, dass Sie nicht mitfliegen dürfen – der Flug wurde überbucht. Es ist gängige Praxis von Fluglinien, dass Flüge überbucht werden. Egal ob Pauschalreise oder bei einem selbst gebuchten Flug: Hat die Fluglinie Ihren Flug überbucht und Sie deswegen nicht wie geplant befördert, haben Sie Anspruch auf bis zu 600 Euro Entschädigung nach EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Ebenfalls haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen am Flughafen. Lesen Sie weiter und erfahren Sie, was Ihre Rechte sind wenn Ihr Flug überbucht wurde und Sie nicht im Flugzeug mitfliegen durften.

Rechte bei Überbuchung zusammengefasst

Entschädigungshöhe

Betroffenen Reisenden steht zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung zu

Fluggastrechteverordnung

Die Grundlage Ihrer Rechte ist die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre

Erstattung oder Ersatzbeförderung

Sie haben die Wahl zwischen Erstattung der Ticketkosten oder Ersatzbeförderung

Was soll ich bei einer Überbuchung tun?

Versorgungsleistung

Bestehen Sie auf Versorgungsleistungen am Flughafen

Beweise sammeln

Sammeln Sie Beweise: Ersatztickets, Beweisfotos, Belege, usw.

Anspruch berechnen

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Was ist eine Überbuchung?

Überbuchung bedeutet, dass die Fluggesellschaft mehr Sitzplätze verkauft hat, als im Flieger vorhanden sind, in der Hoffnung, dass nicht alle Fluggäste den Flug antreten. Jedoch steckt nicht immer Profitgier dahinter. Es kann vorkommen, dass die Fluglinie kurzfristig auf ein anderes Flugzeug für den Flug umsteigen muss und dort weniger Sitzplätze vorhanden sind als geplant.

Falls nun tatsächlich nicht genügend Plätze im Flugzeug für die wartenden Passagiere übrig bleiben, muss die Fluggesellschaft versuchen, Freiwillige zu suchen die auf den Flug verzichten und einer Umbuchung auf einen Ersatzflug zustimmen. Es kann jedoch auch passieren, dass sich keine Freiwilligen finden und die Fluggesellschaft Passagiere gegen ihren Willen nicht im Flugzeug befördert. Oft werden Reisende erst kurz vor dem Abflug vom Bodenpersonal darauf hingewiesen, dass sie nicht im Flieger mitfliegen können und auf einen anderen Flug umgebucht werden. Es kann auch vorkommen, dass Reisegruppen oder Familien getrennt werden. Einfach hinnehmen muss man das nicht. Sie können Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben.

Flug überbucht
Anzeigetafel am Flughafen

Rechte bei Flugüberbuchung

Die Rechte von Passagieren bei einer Überbuchung bzw. einer Nichtbeförderung werden von der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt. Dürfen Sie aufgrund einer Flugüberbuchung nicht mitfliegen, steht Ihnen bis zu 600 Euro Entschädigung zu. Es ist nicht relevant, wann Sie tatsächlich am Zielort ankommen. Sie können Ihre Entschädigung bis zu drei Jahre rückwirkend einfordern. Sie haben die Wahl zwischen der Erstattung der Ticketkosten oder einem Ersatztransport.

Sind Sie von einer Überbuchung betroffen, haben Sie Anspruch auf Versorgungsleistungen wie zum Beispiel Essen, Getränke oder Telefonate. Verzögert sich Ihr Ersatztransport auf den nächsten Tag, steht Ihnen die Unterbringung in einem Hotel zu. Die Entschädigung ist davon unabhängig.

Höhe der Entschädigung bei einer Flugüberbuchung

Die Höhe der finanziellen Entschädigung wird in der Fluggastrechteverordnung geregelt und berechnet sich nicht nach dem gezahlten Ticketpreis, sondern nach der gebuchten Flugstrecke.

250
(Kurzstrecke bis 1.500 km)
400
(Mittelstrecke bis 3.500 km)
600
(Langstrecke mehr als 3.500 km)

* Flüge innerhalb Europa mit über 3.500 km sind auf 400 Euro Entschädigung gedeckelt.

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Zu spät eingecheckt Entschädigung?

Wurde Ihnen das Boarding verweigert, weil Sie zu spät eingecheckt haben, oder zu spät am Gate erschienen sind, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Das gleiche gilt auch, wenn Sie aufgrund einer Zugverspätung oder eines Verkehrsstaus zu spät am Flughafen ankommen und daher Ihren Flug verpassen.

Falls Sie aber Ihren Anschlussflug verpasst haben, weil der Zubringerflug eine Flugverspätung hatte, kann Anspruch auf Entschädigung bestehen.

Schadenersatz

Wie erhalte ich eine Entschädigung bei einer Überbuchung?

In vielen Fällen bietet die Airline bei einer Überbuchung direkt am Flughafen eine Entschädigung an. Wenn Sie freiwillig vom Flug zurücktreten und eine Entschädigung, auch in Form von Gutscheinen annehmen, ist Ihr Anspruch damit abgegolten.

Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie Ihren Flug unverbindlich mit unserem Anspruchsrechner kostenlos prüfen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Forderung. Bei FairPlane wird Ihr Fall von spezialisierten Vertragsanwälten bearbeitet. Für Sie besteht kein Kostenrisiko, die FairPlane Provision fällt nur an, wenn wir Erfolg haben. Sie können den Flug einfach und schnell online eingeben. Sie haben keinen weiteren Aufwand.

Die wichtigsten Fragen zur Überbuchung

Was bedeutet Flug überbucht?

Ein Flug ist überbucht, wenn die Fluglinie mehr Plätze verkauft, als im Flugzeug vorhanden sind. In so einem Fall kann Anspruch auf bis zu 600 Euro Entschädigung pro Person bestehen. 

Welche Rechte habe ich bei einer Flugüberbuchung?

Bei einer Überbuchung steht Ihnen bis zu  600 Euro Entschädigung zu, unabhängig davon, wie lange Sie auf den Ersatzflug warten müssen. Zusätzlich haben Sie ein Recht auf Betreuungsleistungen wie Essen und Getränke.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung bei einer Überbuchung?

Ja, bei einer Überbuchung haben Sie Anspruch auf bis zu 600 Euro, abhängig von der Flugdistanz zwischen Start- und Endziel. Sollten Sie Gutscheine annehmen, ist Ihr Anspruch damit abgegolten, auch wenn diese niedriger als Ihre Entschädigungsanspruch sind. 

Wie fordere ich eine Entschädigung bei einer Überbuchung ein?

In vielen Fällen wird Ihnen bereits eine Entschädigung oder ein Gutschein von der Fluglinie angeboten. Sollten Sie keine Entschädigung erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne mit erfahrenen Vertragsanwälten Ihren Anspruch durchzusetzen und erfolgreich einzufordern. Ohne Kostenrisiko für Sie. 

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