Am 28. Mai 1999 wurde das Montrealer Übereinkommen (MÜ) geschlossen und ist durch die Anerkennung durch die Mitgliedstaaten am 28. Juni 2004 in Kraft getreten. Das Montrealer Übereinkommen regelt die internationale Luftbeförderung zwischen Vertragsstaaten, welche das MÜ ratifiziert haben und löst das Warschauer Abkommen ab. Geregelt werden unter anderem Ansprüche bei Gepäckschäden, Anzeigefristen im Schadensfall, Ansprüche bei Personenschäden und Ansprüche bei Verspätungen. Im folgenden Artikel wird nur auf die Ansprüche und Anzeigefristen bei Gepäckschäden näher eingegangen.
Das Ziel des Montrealer Übereinkommens (MÜ) ist die Vereinheitlichung von bestimmten Beförderungsvorschriften im internationalen Luftverkehr.
Zu den Unterzeichnerstaaten zählen unter anderem die Länder der Europäischen Union, die USA, Japan und Australien. Wichtige Urlaubsländer die nicht zu den Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens gehören sind unter anderem: Türkei, Bahamas, Bolivien, Russland, Senegal, Sudan, Togo, Tunesien, Thailand, Niger, Mauritius, Gabun, Ghana, Mosambik, Costa Rica, Korea, Elfenbeinküste und Kambodscha.
Ob in Ihrem Fall das Montrealer Übereinkommen anzuwenden ist, richtet sich danach, ob Abflughafen und Zielflughafen Ihres Fluges in den Hoheitsgebieten von zwei der Vertragsstaaten liegen.