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Zoll: Das gibt es bei Flugreisen zu beachten

Zoll: Das gibt es bei Flugreisen zu beachten

Die Reise war toll und fast jeder bringt Souvenirs aus dem Urlaub mit: Eine schöne Tasche, regionale Delikatessen oder ein paar Strandmuscheln eignen sich perfekt, um der schönen Urlaubszeit zu gedenken. Damit die Mitbringsel nicht beim Zoll am Flughafen zu bösen Überraschungen führen, sollte man unbedingt die betreffenden Zollbestimmungen kennen. Wir verraten euch, worauf Ihr achten müsst.

„Haben Sie etwas zu verzollen?“ Wer ein Dutzend imitierter Uhren und massenweise T-Shirts für Freunde im Koffer hat und dies nicht beim Zoll deklariert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Zu viele Zigaretten oder alkoholische Getränke – bei der Einfuhr gibt es erlaubte Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Reisefreimengen bei der Einreise aus EU-Staaten

Die größten Freiheiten hat man bei Reisen innerhalb der EU, denn hier gilt der freie Warenverkehr. Steuern wie Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer werden bereits in jenem EU-Staat erhoben, in dem die Waren gekauft wurden. Ohne dafür weitere Abgaben bezahlen zu müssen, dürfen Waren für den persönlichen Ge- und Verbrauch aus einem EU-Land eingereist werden. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist nicht erlaubt, die Waren dürfen nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sein.

Begrenzungen gibt es bei Zigaretten, Alkohol sowie Kaffee, denn diese Lebensmittel fallen in die Kategorie Genussmittel, für welche eine gesonderte Verbrauchssteuer erhoben wird. Bis zu folgenden Richtmengen wird eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen und die Waren dürfen abgabefrei mitgebracht werden:

FairPlane hilft Ihnen bei einem Flugausfall oder einer Flugverspätung Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Sollten Sie Aufgrund einer Flugverspätung Ihren Anschlussflug verpassen, haben Sie Anspruch auf Ersatzzahlungen.

  • 800 Stück Zigaretten (nur 300 Zigaretten bei Einreise aus Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen, Rumänien und Kroatien)
  • 400 Stück Zigarillos
  • 200 Stück Zigarren
  • 1 Kilogramm Rauchtabak

  • 10 Liter Spirituosen (z.B. Weinbrand, Whisky, Rum, Wodka)
  • 10 Liter Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops)
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z.B. Sherry, Portwein und Marsala)
  • Wein (einschließlich einer Höchstmenge von 60 Litern für Schaumwein): 90 Liter
  • 110 Liter Bier
  • oder eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Bei Tabak und Alkohol muss der Einführer mindestens 17 Jahre alt sein. Außerdem dürfen noch 10 kg Kaffee oder kaffeehaltige Waren abgabenfrei eingeführt werden.

Wenn nicht nur eine dieser Waren mitgenommen wird, sondern eine Kombination aus diesen, gilt die Gesamtmenge. Beispiel: 50 Prozent der Weinmenge und 50 Prozent der Biermenge, also 45 Liter Wein und 55 Liter Bier, ergeben 100 Prozent der Gesamtmenge.

Reisefreimengen bei der Einreise aus Ländern außerhalb der EU

Auch bei der Wareneinfuhr aus Drittländern gibt es festgelegte Reisefreigrenzen für den persönlichen Gebrauch.

  • 200 Stück Zigaretten oder
  • 100 Stück Zigarillos oder
  • 50 Stück Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak

oder eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

  • 1 Liter Spirituosen (mit Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent) oder
  • 2 Liter Spirituosen (mit Alkoholgehalt von weniger als 22 Volumenprozent) oder
  • eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

und zusätzlich

  • 4 Liter nichtschäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

Sowohl für die Einfuhr von Tabakwaren als auch von Alkohol muss der Einreisende mindestens 17 Jahre alt sein. Auch dürfen noch 10 kg Kaffee oder kaffeehaltige Waren abgabenfrei eingeführt werden.

Zudem dürfen Reisende bei Flugreisen zusätzlich zu diesen Waren weitere Waren mit einem Wert bis zu insgesamt EUR 430,- mitnehmen. Bei Reisenden unter 15 Jahren reduziert sich dieser Wert auf EUR 175,-. Zu beachten ist, dass man die Wertgrenzen mehrerer Personen nicht einfach für die Einfuhr eines teuren Produkts addieren kann, der Oberwert muss eingehalten werden.

Wenn die Freimenge überschritten wird, muss für die Waren beim Passieren des Zolls eine Zollanmeldung abgegeben werden.

Muscheln, Schneckenhäuser oder besondere Steine sind eine tolle Deko und landen ohne weiteres ziemlich schnell im eigenen Gepäck. Doch ist das einfach so erlaubt, diese Dinge mitzunehmen?

Wichtig ist es, dass es sich hierbei nicht um geschützte Arten handelt oder die Dinge einen archäologischen Wert aufweisen. Auch wenn die Muscheln vor Ort verkauft wurden, ist das keine Garantie dafür, dass es sich nicht um geschützte Arten handelt. Riesenmuscheln und Schneckenhäuser sollten Sie lieber am Strand liegen lassen. Ausgehändigte Papiere von Straßenhändlern haben keine Gültigkeit.

Vorsicht geboten ist auch bei Korallen. Die meisten Arten von Korallen oder Korallenschmuck benötigen behördliche Dokumente.

Aus Artenschutzgründen ist auch die Mitnahme von Seepferdchen reglementiert, welche Bestandteil der traditionellen chinesischen Medizin sind. Bis zu 4 tote Exemplare sind gestattet.

Selbst bei Räucherstäbchen und Räucherholz können Sie sich Schwierigkeiten einbrocken. Die Hölzer, aus denen diese bestehen, dürfen oft nur mit Genehmigung eingeführt werden.

Unbedingt die Finger lassen sollte man auch von Antiquitäten wie Münzen oder Tonscherben in jeglicher Form. Nicht daran zu denken, dass man hierfür eine lange Zeit hinter Gitter kommen kann. So betragen zum Beispiel die Strafen für die Ausfuhr von Kultur- und Naturgütern in der Türkei bis zu zehn Jahre. Fünf Jahre Gefängnis erhielten deutsche Touristen in Ägypten, für das Einstecken von gefundenen Steinen aus der Cheops-Pyramide.

Tierfelle, eine Schlangenledertasche oder Schnitzereien aus Tropenholz

Exotische Souvenirs sind bei vielen Urlaubern sehr beliebt. Schnell kann man hier gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) verstoßen, in welchem rund 5000 Tier und 28000 Pflanzenarten registriert sind und welche den Handel dieser sowie aller Erzeugnisse die aus ihnen hergestellt werden, reguliert. Mit diesem Abkommen werden auch bedrohte Arten geschützt. Die Zollbeamten kontrollieren in diesem Bereich besonders gründlich und bei einer verbotenen Einfuhr sind neben der Beschlagnahmung auch hohe Strafgelder fällig. Sollte der Verdacht aufkommen, dass die Absicht besteht, verbotene Souvenirs zum Verkauf einzuschmuggeln, drohen Haftstrafen.

Import von Pflanzen

Was den Import von Pflanzen aus Nicht-EU-Ländern betrifft, wird hier ein Pflanzengesundheitszeugnis vom Pflanzenschutzdienst des Ursprungslandes benötigt. Auf den ersten Einblick erscheint dies rigoros, jedoch möchte man damit die Einfuhr von Parasiten und Schädlingen unterbinden, so etwa die Einschleppung der Reblaus in die EU. Manche Arten gefährden das heimische Ökosystem und in Folge unsere Natur- und Kulturpflanzen.

Weiters ist auch die Einfuhr von pflanzlichen Heil- und Medizinprodukten bedenklich.

Unser FairPlane-Tipp:

Wenn Sie auf Souvenir-Jagd gehen, bevorzugen Sie Artikel, die Sie bedenkenlos kaufen können. Gehen Sie auf Nummer sicher, zum Beispiel mit Waren aus Kokosnussschalen, Holzschnitzereien aus nicht geschützten Hölzern, Töpferwaren, traditionelle Handwerksprodukte oder Seidenstoffen.

Ein bisschen Plagiat wird rechtlich geduldet

Sicherlich sind Sie schon einmal in den Genuss gekommen, gefälschte Markenware zu kaufen oder sind ihr zumindest über den Weg gelaufen. Detailgetreue Fake Brands winken in vielen Urlaubsländern an allen Ecken mit Spottpreisen und viele Touristen erliegen dem Reiz, sich mit den abgekupferten Luxusartikeln einzudecken. Doch ist das eigentlich erlaubt?

Der Handel mit Fälschungen ist nicht erlaubt. Die Einfuhr von außerhalb der Europäischen Union erstandenen, gefälschten Designerstücken wie Sonnenbrillen, Uhren, T‑Shirts oder Handtaschen ist grundsätzlich nicht verboten. Der Verkehrswert der Waren, also der tatsächlich gezahlte Preis am Urlaubsort, darf jedoch den Wert von EUR 430,- pro Person nicht übersteigen. Die Plagiate sind nur für den Eigengebrauch gestattet, dürfen also keinesfalls weiterverkauft werden. Die Einfuhr von größeren Mengen wird vom Zoll nicht toleriert und führt zu Strafen.

Nicht die beste Wahl für Urlaubsandenken sind auch Waffen, Munition oder Feuerwerkskörper. Aber auch waffenähnliches Spielzeug könnte im Flugzeug und am Flughafen Probleme machen. Sie könnten versehentlich mit echten Waffen verwechselt und demnach auch als solche behandelt werden.

Bei Einreisen aus Ländern außerhalb der EU herrschen vor allem aufgrund möglicher, übertragbarer Krankheiten und Seuchen strenge Einfuhrregelungen. Lebensmittel, welche tierische Erzeugnisse beinhalten, sind streng verboten: Fleisch, Milch, Milchprodukte sowie Eier. Verpackter Käse, Konserven oder Trockenfleisch sind zwar beliebte Souvenirs, jedoch nicht erlaubt. Auch das leckere Geflügel-Sandwich als Snack für den Heimflug wird beim Zoll nicht toleriert. Eingeführt werden dürfen jedoch Fleischextrakte und Fleischkonzentrate. Keine Mengenbeschränkungen gibt es bei Pasta oder Nudeln, wenn diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt sind.

Ausnahmen bei der Einfuhr gibt es bei Lebensmitteln, welche nur sehr wenig Milch oder Sahne beinhalten. So ist die Mitnahme von z.B. Schokolade, Sahnebonbons oder Keksen gestattet. Ausnahme: Die Vorschriften gelten nicht für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

Auch ist die Einfuhr von Kartoffeln ist wegen der Gefahr der Verbreitung der bakteriellen Ringfäule generell verboten.

Die Mitnahme von Fisch und Krustentieren ist für den persönlichen Gebrauch bis max. 20 Kilo erlaubt. Für die Einfuhr aus Island, Grönland und den Färöer Inseln gelten gesonderte Höchstmengen. Stör-Kaviar ist wegen der Gefährdung aller Störarten verboten.

Falls man mit kleinen Kindern unterwegs ist oder auf spezielle Ernährung angewiesen ist: In der Regel werden Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung nicht beanstandet.

Speisepilze bis zu einer Menge von 2 Kilogramm, die zum privaten Verbrauch bestimmt sind, können in ein EU-Land eingeführt werden. Manche pflanzlichen Samen oder Pilze gelten wegen ihrer Inhaltsstoffe als Medikamente. Eventuell werden diese sogar als Droge eingestuft. Bei Verstöße gegen gültige Medikamenten- bzw. Drogengesetze drohen empfindliche Geld- und sogar Haftstrafen.

Was passiert, wenn beim Zoll verbotene Lebensmittel entdeckt und beschlagnahmt werden? Verstößt man gegen die vorliegenden Bestimmungen, muss man damit rechnen, die Entsorgungskosten für die eingeführten Lebensmittel übernehmen zu müssen. Diese betragen circa zwei Euro pro angefangenem Kilo.

Nicht so streng sind hingegen die Einfuhrbestimmungen bei Reisen innerhalb der EU. Der gute Serrano-Schinken aus Spanien oder der Käse aus Frankreich können mitgenommen werden. Bei Obst oder Fruchtgemüse mit Ursprung in europäischen Ländern und Ländern des Mittelmeerraumes sind bis zu 3 Kilogramm möglich. Für die Einfuhr von größeren Mengen benötigen Sie entsprechende Bescheinigungen bzw. Zeugnisse.

Auch hier muss die Menge der eingeführten Arzneimittel dem persönlichen Bedarf entsprechen. Als persönlicher Bedarf wird ein Vorrat an Arzneimitteln für max. 3 Monate, entsprechend den Dosierungsangaben, angesehen. Verboten ist es allerdings, häufig im Doping eingesetzte Stoffe sowie gefälschte Arzneimittel aus Drittländern mit zu bringen. Zu beachten ist auch, dass einige Präparate, die in anderen Ländern nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen, im eigenen Land als solche gelten können. Als Arzneimittel sind auch bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate anzusehen, welche folglich auch unter das Arzneimittelgesetz fallen.

Herumstreunende, herrenlose Tiere sind oft herzerweichend – zu gerne würde man ihnen ein angenehmeres Zuhause bieten. Es ist sogar möglich, ein Tier aus dem Urlaubslande mitzunehmen, jedoch gibt es hier einige Dinge vorab zu erledigen und zu beachten.

Vorliegende Tiergesundheitsbestimmungen dienen dem Schutz vor Krankheiten, nachweislich muss eine Tollwut-Impfung vorliegen. Im Weiteren müssen die Tiere mit einem Mikrochip und durch eine Tätowierung gekennzeichnet werden. Am besten ist es, sich vorher beim Tierarzt oder dem Veterinäramt nach den Vorschriften zu erkundigen.

Auch bestimmte Artikel die im Duty-Free Shop erworben werden, dürfen nicht automatisch zollfrei in alle Reiseländer eingeführt werden. Vor allem sind die Mengenhöchstgrenzen zu berücksichtigen. Kaufen Sie auch hier keine verdächtigen Waren. Manchmal können sogar im Duty-Free-Shop erworbene Artikel zu Schwierigkeiten führen.

Generell lässt sich sagen, dass auf Flügen innerhalb der EU erworbene Artikel aus dem Duty-Free-Shop als Teil des Handgepäcks an Bord mitgenommen werden dürfen. Flüssige Artikel müssen sich während der Flugreise in einem transparentem, vom Verkaufspersonal versiegelten Beutel befinden.

Aufpassen muss man als Umsteiger, damit man nicht in die Duty-Free-Falle tappt. Wenn man von Drittländern kommend nochmals durch die Sicherheitskontrolle innerhalb der EU muss, gelten hier die verschärften EU-Regeln für Flüssigkeiten im Handgepäck. So müssen zum Beispiel gekaufte Spirituosen in der 1-Liter-Flasche in das aufzugebende Gepäck gegeben werden und dürfen nicht an Bord. Die Versiegelung durch die Duty-Free-Shops wird nämlich ausschließlich für Käufer in europäischen Duty-free-Shops anerkannt.

Um auf Nummer sicher zu gehen und um nicht zum Schmuggler zu werden, sollten Sie sich immer schon vorab über die Einfuhrbestimmungen informieren. Auf den Internetseiten des Zolls wird genau beschrieben, welche Waren Sie in welcher Menge bedenkenlos einführen dürfen und welche nicht.

Beachten Sie auch, dass bestimmte Reiseziele bei Verbraucher- und Mehrwertsteuern nicht zum Steuergebiet der EU zählen, wie beispielsweise die Kanarischen Inseln oder die französischen Überseedepartements

Sollten Ihnen die Zweifel über die legale Mitnahme erst bei der Ankunft am Flughafen kommen, wählen Sie bei der Ankunft am Flughafen unbedingt den Ausgang mit der roten Beschilderung, um Ihre Reisemitbringsel zu deklarieren. Auch wenn Sie die Waren zu gewerblichen Zwecken aus Drittländern mitführen, wählen Sie den roten Ausgang. Dort gelangen Sie direkt zu den Zollbeamten, welche die Waren ordnungsgemäß abfertigen. Reisende, die nicht erlaubte Importgegenstände und überschrittene Mengen von sich aus offenlegen, erhalten im Weiteren eine Strafmilderung.

Unser FairPlane-Tipp: In Deutschland und Österreich gibt es eine eigene Zoll-App zum Download, welche auch im Offline-Modus funktioniert. Für Deutschland unterstützt Sie die App „Zoll und Reise“ vom Zollamt, für Österreich ist die Zoll-App in die BMF-App eingebunden, einer App für die Services des Finanzministeriums.

FairPlane hilft Ihnen bei einem Flugausfall oder einer Flugverspätung Ihre Ansprüche geltend zu machen.

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