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Die Fluggastrecht experten

Fluggastrechteverordnung
Ihre Rechte als Fluggast

nach der Fluggastrechteverordnung EU-Verordnung 261/2004

Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU)

Die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU) regelt die Rechte der Passagiere in der EU: Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (in der Folge kurz: EU-Verordnung 261/2004 oder Fluggastrechteverordnung)

In der EU-Verordnung 261/2004 ist geregelt, welche Unterstützungsleistungen und Entschädigungsleistungen Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen zu erbringen haben, wenn es sich um nachstehende Flugprobleme handelt:

In folgenden Fällen kann Anspruch auf Entschädigung bestehen:

Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung

Die Fluggastrechteverordnung greift bei allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft (Airline) ihren (Haupt-)Sitz hat. Außerdem ist sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU), vorausgesetzt das die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat.

Zur Verantwortung wird immer das den Flug ausführende Flugunternehmen gezogen. Das kann, muss aber nicht das Flugunternehmen sein, bei dem der Fluggast eigentlich gebucht hat.

Recht auf Entschädigung bei einer Flugverspätung / Anschlussflugverspätung

Bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel  beträgt, haben Passagiere einen Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung). Eine Flugverspätung – Entschädigung beträgt je nach gebuchter Flugstrecke zwischen € 125 und 600 €. Siehe auch: EuGH 19.11.2009 C-402/07 Sturgeon/Condor und EuGH 23.10.2012 C- 581/10 Nelson/Lufthansa.

Recht auf Entschädigung bei einem Flugausfall!

Wenn der gebuchter Flug annulliert wird oder ausfällt, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung (Ausgleichsleistung), welche je nach gebuchter Flugstrecke zwischen  125 Euro und 600 Euro beträgt.
Eine Entschädigung (Ausgleichsleistung) muss nicht bezahlt werden, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über den Flugausfall (Flugannullierung) verständigt wurde. Verständigt die Fluggesellschaft nur das Reisebüro oder den Ticketanbieter, ohne dass dieser die Information an seinen Kunden weitergibt, reicht dies allein noch nicht aus. Im Falle einer Verständigung unter 14 Tagen steht dem Fluggast eine Entschädigung nur dann zu, wenn sich die Flugzeiten wesentlich geändert haben.

Technische Probleme kein außergewöhnlicher Umstand

Technische Gebrechen / Probleme (EuGH 22.12.2008 – C – 549/07 Wallentin-Hermann/Alitalia), fehlende Enteisungsmittel, Kollision von Flughafenfahrzeugen mit dem vorgesehenen Flugzeug, schadhafte Gepäckförderungsanlage des Flughafens eines Erkrankung eines Crew-Mitglieds oder Rotationsprobleme zählen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.

Wir prüfen daher jeden Einzelfall mit der Hilfe von Flugdatenbanken, welche Informationen über das Wetter und den Flugverkehr am Flughafen enthalten, um unsere Kunden optimal außergerichtlich und vor Gericht zu vertreten.

Recht auf Ersatzbeförderung und Ticketkostenersatz

Der Fluggast hat Anspruch auf den Ersatz der gesamten Ticketkosten innerhalb von 7 Tagen, wenn eine Flugverspätung mehr als 5 Stunden beträgt. Des Weiteren hat der Passagier Anspruch auf Beförderung zum ursprünglich gebuchten Flughafen, zum Beispiel mit der Bahn, dem Taxi oder einem Mietwagen.

Bei einem Flugausfall, einer Flugüberbuchung oder einer Anschlussverspätung steht dem Fluggast das gleiche Wahlrecht zu.

Recht auf Betreuungsleistung

Je nach Wartezeit, die sich jeweils aufgrund der gebuchten Strecke errechnet, stehen dem Fluggast Betreuungsleistungen wie ausreichend Essen und Getränke, Telefonkosten, Internet, Toiletten etc. zu. Im Falle des Erfordernisses eines Übernachtens hat die Fluggesellschaft eine angemessene Unterkunft (Hotel) zur Verfügung zu stellen oder die angemessenen Hotelkosten dem Fluggast zu ersetzen.

Im Falle eines Flugausfalles, einer Flugüberbuchung oder einer Anschlussflugverspätung stehen diese Rechte ohne Wartezeit den Fluggästen zu.

Dies gilt für die gesamte Dauer des Flugproblems.

2 Stunden

bei einer gebuchten Flugstrecke bis 1.500 km

3 Stunden

bei allen innergemeinschaftlichen Flügen von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.000 km

4 Stunden

bei Flügen über 3.500 km

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FAQ’s

Häufig gestellte Fragen

zur Fluggastrechteverordnung

Wann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?

Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt bei allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig vom Sitz der Airline. Startet der Flug außerhalb der EU, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn es sich bei der ausführenden Fluglinie um eine EU-Airline handelt. 

Besteht Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugverspätung?

Ist die EU-Verordnung 261/2004 anwendbar, es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor und der Flug ist mehr als 3 Stunden verspätet am Endziel angekommen, kann Anspruch auf Entschädigung bestehen. 

Besteht Anspruch auf Entschädigung bei einem Flugausfall?

Werden Sie 0-14 Tage vor Abflug über eine Flugannullierung informiert, kann Anspruch auf Entschädigung bestehen. Vorausgesetzt, die EU-Verordnung 261/2004 ist anwendbar und es liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Was sind außergewöhnliche Umstände nach der EU-Fluggastrechteverordnung?

Ein außergewöhnlicher Umstand ist ein Ereignis, das die Fluglinie nicht durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern kann. Dazu gehören schlechtes Wetter, Fluglotsenstreik, Vogelschlag oder Blitzschlag.

Besteht Anspruch auf Entschädigung bei einem technischen Defekt?

Ein technischer Defekt befreit die Fluglinie nicht von Entschädigungszahlungen und zählt nicht zu den außergewöhnlichen Umständen. 

Welche Betreuungsleistungen stehen mir zu?

Beträgt die Flugstrecke unter 1.500 km, muss die Fluglinie Ihnen ab 2 Stunden sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen Essen, Getränke und auch Hotelübernachtungen. Zwischen 1.500 km und 3.500 km erhalten Sie Versorgungsleistungen ab 3 Stunden bei über 3.500 km ab 4 Stunden Wartezeit am Flughafen.  

Habe ich die Wahl zwischen Ersatzbeförderung und Ticketkostenersatz?

Ab einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden, dürfen Sie wählen zwischen einer Ersatzbeförderung oder einem Ticketkostenersatz. Bei einem Flugausfall haben Sie die gleiche Wahl. Eine Ersatzbeförderung muss kein Flug sein und kann auch per Bus, Bahn oder Taxi erfolgen.

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