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Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug: Das gibt es zu wissen

  • Wenn Sie Ihren Anschlussflug wegen einer Verspätung des Zubringerfluges verpassen und mit mehr als 3 Stunden Verspätung am Zielort ankommen, haben Sie sehr wahrscheinlich Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600€.
  • Dabei ist wichtig, dass Sie Ihre Flüge verbunden gebucht haben, also als eine zusammenhängende Buchung. Es ist nicht notwendig, dass alle Flüge von derselben Airline durchgeführt werden. Entscheidend ist nur, dass Sie die Flüge nicht einzeln, sondern zusammenhängend gebucht haben.
  • Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Flugdistanz Ihrer gesamten Flugreise.
  • Die Fluglinie muss Ihnen einen raschen Alternativflug anbieten. Würden Sie mit diesem um 5 Stunden oder mehr verspätet ankommen, wird der ursprüngliche Flug als annulliert betrachtet. Sie erhalten dann den Ticketpreis zurück, wenn Sie die Reise nicht fortsetzen.

Fluggastrechte bei Anschlussflügen

Mehrteilige Flüge, also Flugreisen, bei denen Sie umsteigen müssen, bergen ein gewisses Risiko. Wenn einer der Verbindungsflüge zu spät am Transitflughafen ankommt, ist der Anschlussflug schnell einmal verpasst. Das sorgt nicht nur für Sorgenfalten und Schweißperlen, sondern kann auch finanzielle Fragen aufwerfen.

Die gute Nachricht ist: Durch die Einführung der EU Fluggastrechte im Jahr 2004 und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, sind die Rechte von Passagieren bei Verspätungen erheblich gestärkt worden. Falls Sie durch trödeln oder unangemessenes Verhalten nicht selbst für die Verspätung am Umsteigegate verantwortlich gemacht werden können, muss die Fluglinie, bei der Sie gebucht haben, Ihnen im Falle eines verpassten Anschlussfluges womöglich eine Entschädigung zahlen.

Wann gilt die Fluggastrechteverordnung?

Die EU Fluggastrechte gelten für alle Passagiere, deren Flug auf einem Flughafen innerhalb der EU starten, egal von welcher Fluglinie der Flug ausgeführt wird.

Startet der Flug außerhalb der EU, landet aber in der EU, gelten die Fluggastrechte nur dann, wenn Sie mit einer Fluglinie fliegen, die ihren Sitz in der europäischen Union hat.

In einem Urteil aus dem Jahr 2018 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die Fluggastrechteverordnung auch dann wirksam ist, wenn Sie einen einheitlichen Flug mit Anschluss als ein Ticket gebucht haben, der in der EU startet, bei dem der Transitflughafen jedoch außerhalb der EU liegt.

FairPlane bietet Ihnen zur besseren Übersicht einige Beispiele, wann die EU Fluggastrechte bei Anschlussflügen Gültigkeit haben und wann nicht. Die angeführten Flugreisen müssen immer als eine einheitliche Reise gebucht worden sein.

FlugGültigkeit der EU Fluggastrechte
Wien – Paris – Rio de Janeiro
(Air France)
Verordnung gültig (Startflughafen in der EU)
Frankfurt – Casablanca – Agadir
(Royal Air Maroc)
Verordnung gültig (Startflughafen in der EU, obwohl der Transit in Marokko erfolgt)
Agadir – Casablanca – Frankfurt
(Royal Air Maroc)
Verordnung nicht gültig (Starflughafen nicht in der EU. Ziel liegt zwar in der EU, die Airline hat ihren Sitz jedoch außerhalb der Union)
Casablanca – Paris – Frankfurt
(Air France)
Verordnung gültig (Startflughafen außerhalb der EU, aber Airline und Reiseziel gehören der Union an)
Frankfurt – Paris – Casablanca
(Air France)
Casablanca – Accra
(Royal Air Maroc)
Verordnung nur teilweise gültig (Von Frankfurt bis Casablanca verfügen Sie über ein zusammenhängendes Ticket der Air France, der in der EU beginnt. Von Casablanca nach Accra verfügen Sie jedoch über ein neues Ticket bei der Royal Air Maroc. Dieser Flug startet nicht in der EU und landet nicht in der EU. Kommen Sie zu spät in Casablanca an und verpassen Ihren Weiterflug nach Accra, haftet weder die Air France, noch die Royal Air Maroc dafür)
Atlanta – Chicago – London
(American Airlines)
Verordnung nicht gültig (Startflughafen in den USA, keine EU-Airline)

FairPlane-Tipp: Beachten Sie, dass das Vereinigte Königreich (UK) seit dem Brexit zwar kein Teil der Europäischen Union mehr ist, dort aber trotzdem sehr ähnliche Fluggastrechte gelten. In den sogenannten ‚Air Passenger Rights‘ wurde bereits 2019 festgelegt, dass die Fluggastrechte der EU auch nach dem Brexit weitgehend übernommen wurden. Prüfen Sie daher unbedingt mittels Entschädigungsrechner von FairPlane unbedingt Ihren Anspruch auf Entschädigung!

Anschlussflug verpasst: Welche Rechte habe ich?

Bei einem verpassten Anschlussflug haben Sie Anspruch auf Entschädigung wenn die Verspätung des Zubringerfluges für das Nichterreichen des nächsten Flugzeuges entscheidend war. Das ist immer dann eindeutig der Fall, wenn durch die verspätete Ankunft die minimale Umsteigezeit, die sogenannte „Minimal Connection Time“ des Transitflughafens unterschritten wird.

Anschlussflug verpasst? Entschädigung steht Ihnen zu, wenn Sie mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel ihrer geplanten Reise ankommen. Wenn für die Fluggesellschaft absehbar ist, dass Sie Ihren gebuchten Anschlussflug nicht erreichen können, werden Sie in der Regel auf einen Alternativflug umgebucht. Ihr Recht auf Entschädigung hängt dann von der Ankunftszeit am Endziel ab. Erst ab 3 Stunden Verspätung oder mehr am Ziel Ihrer Flugreise können Sie eine Ausgleichszahlung reklamieren.

Recht auf Entschädigung oder Ausgleichszahlung

Die Entschädigung, auch Ausgleichszahlung genannt, wird pro Person ausbezahlt und beträgt entweder 250€, 400€ oder 600€. Wie hoch die Ausgleichszahlung in Ihrem Fall ist, hängt von der Distanz der Flugstrecke zwischen Start- und Endziel ab:

250€ wenn Sie mit mehr als 3-stündiger Verspätung am Zielort eintreffen und Ihr Reiseziel weniger als 1500km vom Abflughafen entfernt ist.

400€ wenn Sie mit mehr als 3-stündiger Verspätung am Zielort eintreffen und Ihr Reiseziel zwischen 1500km und 3500km vom Abflughafen entfernt ist.

600€ wenn Sie mit mehr als 4 Stunden verspätet am Zielort eintreffen und Ihr Reiseziel mehr als 3500km vom Startflughafen entfernt ist und außerhalb der EU liegt.

Neben der Flugverspätung am Endziel gibt es noch weitere Voraussetzungen. So muss die Flugreise als zusammenhängende Buchung vorliegen und Sie dürfen nicht selbst für die Verspätung verantwortlich sein, etwa durch trödeln, Orientierungslosigkeit oder Fehlverhalten am Flughafen. Von einer einheitlichen zusammenhängenden Buchung spricht man dann, wenn Sie Ihre Tickets nicht separat durch verschiedene Kaufvorgänge – meist bei unterschiedlichen Airlines – gekauft haben.

FairPlane-Tipp: Seien Sie bei Reiseportalen wie opodo vorsichtig! Zwar können Sie dort unkompliziert Flugtickets kaufen, jedoch werden Verbindungen mit Anschlussflug oft nicht als zusammenhängende Buchung verkauft.

Betreuungsleistungen und Hotelaufenthalt

Verbringen Sie wegen einer Verspätung des Abfluges 2 Stunden oder mehr unvorhergesehene Wartezeit am Flughafen, muss die Fluggesellschaft Ihnen sogenannte Betreuungsleistungen bezahlen. Diese umfassen Verpflegung wie Speisen und Getränke, E-Mails und zwei Telefongespräche. Nehmen Sie Kontakt mit dem Bodenpersonal Ihrer Fluglinie auf und Verlangen Sie Gutscheine für den Flughafen. Falls sich die Airline nicht kooperationsbereit zeigt, heben Sie unbedingt alle Rechnungen und Belege auf! Sie können die Kosten für Essen, Trinken und Telefongespräche damit später zurückfordern.

Wurden Sie auf einen Flug umgebucht, der erst am nächsten Tag stattfindet und somit ein anderes Flugdatum hat, Sie die Reise aber trotzdem fortsetzen wollen, bleiben Sie auf keinen Fall auf den Hotelkosten sitzen. Nicht nur muss die Fluggesellschaft den Hotelaufenthalt bezahlen, sondern auch den Transport von und zum Hotel. Meistens werden Sie von der Airline auf ein bestimmtes Hotel verwiesen, müssen also nicht selbst nach einer Übernachtungsmöglichkeit suchen.

Reiserücktritt bei großer Verspätung

Wenn Sie Ihr Endziel mit einer Verzögerung von 5 oder mehr Stunden erreichen, können Sie von der Reise zurücktreten und sich die Ticketkosten zurückerstatten lassen. Haben Sie bereits einen Teil Ihrer Reise absolviert und wollen zum Ausgangspunkt zurückkehren, muss die Airline für den Rücktransport aufkommen.

Wie wird die minimale Umsteigezeit berechnet?

Ob Sie für Ihre Umsteigeverbindungen trotz Verspätung ausreichend Zeit hatten oder nicht, wird anhand der „Minimal Connection Time“ (MCT) berechnet. Nur, wenn die MCT durch das verspätete Ankommen des Zubringers unterschritten wird, haftet die Fluglinie und Sie haben Anspruch auf Entschädigung.

Die „Minimal Connection Time“ variiert je nach Flughafen. Die folgende Tabelle bietet Ihnen eine kurze Übersicht über einige wichtige europäische Flughäfen:

Frankfurt (FRA): 45 Minuten (60 bei unterschiedlichen Terminals)

Paris Charles de Gaulle (CDG): 60 Minuten (90 bei unterschiedlichen Terminals)

London Heathrow (LHR): 60 Minuten (90 bei unterschiedlichen Terminals)

Amsterdam Schiphol (AMS): 40 Minuten innerhalb Schengen, 50 Minuten außerhalb

Madrid Barajas (MAD): 45 Minuten auf Terminal 4 und 4S (165 bei unterschiedlichen Airlines und Terminals)

Wien (VIE): 25 Minuten bei Star Alliance-Flügen (keine Angabe bei Terminalwechsel)

Was sollte ich tun, wenn ich meinen Anschlussflug verpasse?

Verzögerungen und verpasste Anschlussflüge sind sehr ärgerlich. Um Ihr Kostenrisiko zu minimieren, gibt es jedoch einiges, was Fluggäste tun können, um die Erfolgsquote bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Entschädigung zu erhöhen!

Dokumentieren und Kontaktdaten austauschen

Dokumentieren Sie zunächst den Zeitpunkt der Ankuft des Zubringers. Machen Sie zum Beispiel Fotos von der Ankunftszeit.

Flughafen-Board

Tauschen Sie Kontaktdaten mit anderen Passagieren des verspäteten Fluges aus. Dies ermöglicht es Ihnen, die Verspätung durch Zeugen zu beweisen, falls die Fluglinie diese abstreitet. Jeder zusätzliche Beweis hilft Ihnen später, Ihre Ansprüche geltend zu machen!

FairPlane-Tipp: Offiziell gilt das Flugzeug als angekommen, wenn die Türen zum Verlassen des Fliegers geöffnet sind.

Grund für die Verspätung bestätigen lassen

Der Zubringerflug war nicht ohne Grund verspätet. Suchen Sie daher den Kontakt mit dem Personal der Fluggesellschaft und lassen Sie sich den Grund für die Verspätung bestätigen. So kann ausgeschlossen werden, dass die Airline sich später auf „außergewöhnliche Umstände“ ausredet.

Rechnungen sammeln

Sammeln Sie alle Rechnungen, sowohl von Getränken und Snacks, als auch von einer möglichen Übernachtung im Hotel! Diese Kosten muss Ihnen die Fluglinie ab einer bestimmten Wartezeit ersetzen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit stehen.

Anspruch überprüfen

Überprüfen Sie mit FairPlane bei verpasstem Anschlussflug Ihren Anspruch auf Entschädigung und sparen Sie so Zeit und Nerven! Geben Sie einfach in einigen simplen Schritten Ihre Flugdaten in unseren Entschädigungsrechner ein, dann übernehmen die FairPlane Vertragsanwälte die Durchsetzung Ihres Anspruchs. Für Sie bedeutet das kein Risiko – denn nur im Erfolgsfall behält sich FairPlane eine Provision ein.

Was, wenn die Flüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden?

Es kommt häufig vor, dass Sie ein Ticket mit Verbindungsflügen auf der Website einer Fluggesellschaft buchen, die Flüge aber von unterschiedlichen Airlines ausgeführt werden. Die Fluggesellschaft Ihres Anschlussflugs kann sich dann von der Fluggesellschaft des Zubringers unterscheiden, obwohl die Buchung zusammenhängend ist.

Für die Rechtslage von Fluggästen macht das jedoch keinen Unterschied. Das wichtigste ist, dass die Buchung ein einziger Kauf mit einem einzigen Buchungscode ist. In solchen Fällen profitieren Sie immer von den Fluggastrechten, egal welche Airline den Flug ausführt und was die betroffenen Fluggesellschaften behaupten.

Was passiert bei außergewöhnlichen Umständen?

In einer bestimmten Situation müssen Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Airline glaubhaft außergewöhnliche Umstände für die Verspätung oder den Flugausfall verantwortlich machen kann.

Solche Umstände liegen dann vor, wenn die Fluggesellschaft keinen direkten Einfluss auf die Situation nehmen kann – beispielsweise bei Extremwetterlagen wie einem Vulkanausbruch oder einem Terroranschlag. Ein Streik des Personals der Airline ist kein außergewöhnlicher Umstand, da sie diesen hätte abwenden können.

Checkliste

  • Reisende haben Anspruch auf Entschädigung wenn Sie mit mindestens 3 Stunden Verspätung am Zielort eintreffen – ein verpasster Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerflugs kann ein Grund dafür sein
  • Die Ausgleichszahlung wird pro Fluggast ausbezahlt
  • Ab einer verspäteten Abflugzeit von 2 Stunden, haben Passagiere ein Recht auf Betreuungsleistungen. Diese umfasst Essen, Trinken und eventuell eine Unterkunft über Nacht
  • Im Falle eines verpassten Anschlussflugs sollten, Sie Beweise sammeln und die Verspätung dokumentieren
  • Wenn die Fluggesellschaft nicht auf Ihre Schreiben reagiert, beauftragen Sie FairPlane mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs! Unsere Vertragsanwälte sind auf das Thema spezialisiert und vertreten Sie ohne Kostenrisiko.

FairPlane wünscht eine gute Reise!