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EuGH entscheidet – organisierter Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand!

Scandinavian Airlines muss Ausgleichsleistung zahlen

Der Flug von Malmö nach Stockholm am 29.April 2019 wurde am Abflugtag wegen eines Pilotenstreiks in Dänemark und Norwegen annulliert. Wenn ein Flug so kurzfristig gestrichen wird, kann der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (EU-VO 261/2004) haben. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Flugstrecke und beträgt 250 €, 400 € oder 600 €.Der Streik der Gewerkschaften dauerte sieben Tage und hatte zahlreiche Flugstreichungen zur Folge.
Eine Ausgleichszahlung für den Passagier nach EU-VO 261/2004 lehnte die Airline aber unter Berufung auf „Außergewöhnliche Umstände“ ab. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens wurde nun dem EuGH, der die Auslegungshoheit über das Unionsrecht hat, die Rechtssache vorgelegt.

Am 23.03.2021 hat der EuGH in der Rechtssache C-28/20 entschieden, dass der organisierte Streik keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt und die Airline daher zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet ist.Bereits beim „Wilden“ Streik bei TUIfly hat der EuGH im April 2018 ähnlich entschieden und den Streik nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifiziert.

FairPlane freut sich, von Streik betroffenen Passagieren zu Ihrer Ausgleichsleistung zu verhelfen. Gerne können Fälle wegen Streiks eingereicht werden. Der Anspruch nach EU-VO 261/2014 verjährt drei Jahre nach dem Ereignis.„In Österreich und Spanien wurden in Urteilen bereits Entschädigungen bei Streik bejaht. Auch in Deutschland zeichnete sich nach der jüngeren EuGH-Rechtsprechung (TUY-Fly) ab, dass Streik nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifiziert wird. Gewerkschaftlich organisierte Streiks wie hier bei Scandinavian Airways, stellen ein internes Ereignis dar. Durch entsprechende weitere Gespräche Gehaltsverhandlungen (zumutbare Maßnahme) hätte der Streik abgewendet werden können.“

Lesen Sie dazu das Urteil des europäischen Gerichtshof:
Urteil in der Rechtssache C-28/20