Die EU-Fluggastrechteverordnung besagt, dass ab drei Stunden Verspätung oder auch bei anderen Flugproblemen ein Anspruch auf bis zu 600 Euro Entschädigung bestehen kann. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Ursache höhere Gewalt ist. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die sich nicht hätten vermeiden lassen, selbst wenn die Fluglinie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Nicht immer ist es eindeutig, ob es ein außergewöhnlicher Umstand ist oder nicht. So entschied das Amtsgericht Frankfurt, dass eine Beschädigung des Flugzeugs durch ein Treppenfahrzeug kein außergewöhnlicher Umstand ist (Az.: 30 C 3491/13 (25)). Eine Schraube auf der Landebahn kann wiederum einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. In solchen Situationen ist anwaltliche Vertretung hilfreich, denn die Fluggastrechteverordnung definiert nicht, welche Gründe zu den außergewöhnlichen Umständen zählen.
Beispiele für außergewöhnliche Umstände: