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TUIfly: Geschädigte Fluggäste haben Anspruch auf Ausgleichszahlung

Flugchaos bei TUIlfy und Air Berlin ist kein „außergewöhnlicher Umstand“

Wiesbaden, 7. Oktober 2016 – Die aktuelle Lage bei TUIfly und Air Berlin bleibt angespannt. Eine Lösung der Probleme in Sinne der Reisenden ist noch nicht absehbar. Die Fluggastrechte-Plattform FairPlane.de widerspricht Vermutungen, dass ein sogenannter „wilder Streik“ vorläge. Geschädigte Flugreisende können ihre Ansprüche laut EU-Verordnung einfordern.

 

Wilder Streik?

Aktuell wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass es sich bei den zahlreichen Krankmeldungen von Mitarbeitern der TUIfly um einen „wilden Streik“ handelt, der – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Streik – als „außergewöhnlicher Umstand“ zu bewerten ist. Von einem „wilden Streik“ kann aber nur dann gesprochen werden, wenn eine Belegschaft gesteuert und kollektiv die Arbeit niederlegt, ohne dass dieser Arbeitskampf von einer Gewerkschaft geführt wird.

Der Fluggastrecht-Experte Prof. Ronald Schmid widerspricht dieser Ansicht deutlich: „Auch wenn man momentan vermuten könnte, dass die ‚Massen-Erkrankung’ nicht zufällig erfolgt und in zeitlichem Zusammenhang zu angekündigten Änderungen in einigen deutschen Luftfahrtunternehmen steht, fehlt der Nachweis, dass es sich hier um einen ‚Arbeitnehmer-autonomen’ Streik handelt.“

Diese Auslegung ist für die geschädigten Flugreisenden von großer Bedeutung. Läge ein „wilder Streik“ vor, könnte sich TUIfly von der Zahlung von Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-Verordnung befreien, wenn man der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes folgt.

Solange dieser Nachweis nicht erbracht ist, muss man von zufällig vielen Erkrankungen der Belegschaft ausgehen. Personalmangel – auch durch Krankheit – kann aber in jedem Unternehmen, auch bei Luftfahrtunternehmen, auftreten und gehört somit zum typischen Betriebsrisiko, das jedes Unternehmen tragen muss. Dazu Prof. Schmid: „Im Rahmen der Fluggastrechte-Verordnung wird geprüft, ob ein Luftfahrtunternehmen sich auf Grund ‚außergewöhnlicher Umstände’ entlasten kann. Dabei kommt es aber nicht nicht auf ein ‚Verschulden’ an, sondern darauf, ob ein bestimmtes Ereignis während des normalen Betriebs typischerweise auftreten kann. Wenn das der Fall ist, kann nicht von ‚außergewöhnlichen Umständen’ gesprochen werden. Die Erkrankung von Mitarbeitern kann jederzeit während des normalen Betriebs auftreten und kann somit kein ‚außergewöhnlicher Umstand’ sein.“

 

Flug-Chaos noch nicht zu Ende

Noch ist kein Ende des Chaos in Sicht, ganz im Gegenteil. Die anstehenden Herbstferien könnten die Lage durch ein erhöhtes Reiseaufkommen noch verschlimmern.

Alle Fluggäste, die aufgrund des momentanen Chaos von Ankunftsverspätungen von mehr als drei Stunden oder Flugausfällen betroffen sind, haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Alle wichtigen Informationen finden Betroffene auf www.fairplane.de