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Flug Entschädigung in Zeiten von Corona – das müssen Sie wissen

Innerhalb weniger Monate seit dem Auftreten des Coronavirus in China sind zahlreiche Fragen, Ängste und Sorgen in der Bevölkerung aufgetreten. Jeder Mensch reagiert anders: gelassen, gestresst oder auch panisch. Manche decken sich mit Desinfektionsmittel ein und hamstern Lebensmittel. Andere wollen Reisen, die sie vor langer Zeit gebucht haben, nach dem heutigen Stand der Dinge einfach nicht mehr antreten. Zahlreiche Firmen haben wegen Corona Dienstreisen stark eingeschränkt, Großveranstaltungen werden reihenweise abgesagt und die Fluglinien streichen manche Flugverbindungen komplett, oder verringern Ihre Kapazitäten für ausgesuchte Strecken drastisch, um bis zu 50 %, wie die Lufthansa-Gruppe. Austrian Airlines verdonnert alle 7.000 Beschäftigten zu Kurzarbeit und wie sich die Lage mangels der Nachfrage bei Flügen entwickeln wird, ist ungewiss.

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  • Fluggesellschaft hat den Flug annulliert
  • Anspruch auf Ticket Kostenrückerstattung in bar, oder Ersatzbeförderung (anderer Flug)
  • Es besteht KEINE Pflicht einen Gutschein oder eine Umbuchung anzunehmen
  • Entschädigung bestehen (250 € – 600 € , je nach Flugstrecke)

“Reisende sollten Ruhe bewahren und sich gut überlegen, ob sie ihren Flug eigenmächtig stornieren. Viele Fluggesellschaften bieten die Möglichkeit, den Flug kostenlos umzubuchen oder die Ticketkosten zurückerstattet zu bekommen. Wer eigenmächtig storniert, erhält in der Regel nichts zurück (maximal Steuern und Gebühren des Fluges). Natürlich kann dem Passagier auch eine Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro zustehen, nämlich dann, wenn eine Flugannullierung kurzfristig, und aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist.“

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Stern-Interview mit Prof. Dr. Ronald Schmid

Viele Fluggesellschaften haben Flüge wegen der Corona Pandemie gestrichen und annulliert. Die EU-Verordnung 261/2004 regelt die Fluggastrechte. Fluggesellschaften sind verpflichtet bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielort, bei Annullierung oder Überbuchung eine Entschädigung für diese Flüge zu zahlen. Das gilt allerdings nur, wenn kein „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ist Corona ein solcher außergewöhnlicher Umstand? Objektiv betrachtet ja, denn die Fluglinie kann dieses Ereignis nicht beeinflussen. Allerdings muss die Airline beweisen, warum der Flug abgesagt worden ist. Reine wirtschaftliche Gründe, die zu einer Kürzung des Flugverkehrs und Absage von Flügen führen, sind natürlich kein außergewöhnlicher Umstand. Daher muss die Airline auch eine Entschädigung zahlen. Als Verbraucher oder Unternehmen ist es hilfreich einen kompetenten Partner bei der Beurteilung der Chancen auf eine Zahlung zu haben. FairPlane, das erfolgreiche Fluggastrechte Portal bietet hier mehrere Services an: Überprüfung von Flügen auf Anspruch für Entschädigung und Rückerstattung der Ticket Kosten. Die Prüfung erfolgt bequem in wenigen Minuten online. Wenn eine Erstattung möglich ist, werden die Fälle von auf Reiserecht spezialisierten Vertragsanwälten bearbeitet. So bringt FairPlane Reisende auf Augenhöhe mit den mächtigen Airlines. Das Beste: nur bei erfolgreicher Bearbeitung wird eine Erfolgsprovision verrechnet, auch wenn Nur Gerichtsverfahren zum Erfolg führen, damit man zu seinem Recht kommt. Das Kosten und Prozessrisiko übernimmt FairPlane.

Fast alle Luftfahrtunternehmen bieten eine kostenlose Stornierung des Fluges oder eine kostenlose Umbuchung auf ein späteres Flugdatum an. Wird Ihnen keine kostenfreie Stornierung angeboten, haben Sie dennoch Anspruch auf die Erstattung der Steuern und Gebühren Ihres Flugtickets.

Die Lufthansa Group (Lufthansa, Swiss, AUA, Brussels Airlines und Air Dolomiti) führt ab sofort flexiblere Umbuchungsmöglichkeiten ein. Die neuen weitreichenden Kulanzregelungen für Umbuchungen gelten sowohl für bestehende als auch für zukünftige Buchungen weltweit. Auch Air France und KLM bietet kostenfreie Umbuchungen an und zahlreiche andere Fluglinien.

Reiserücktrittsversicherungen müssen in der Regel nicht zahlen, wenn ein Reisender aufgrund von Angst vor einer Krankheit seinen Flug oder Reise stornieren möchte. Informieren Sie sich in dem Fall direkt bei der Versicherung

Entschädigung nach EU-VO 261/2004

Wenn Sie als Passagier selbst eine Umbuchung vornehmen oder Ihren Flug stornieren, steht Ihnen neben dem zurückerstatteten Ticketpreis keine weitere Zahlung, wie die Entschädigung nach EU-VO 261/2004 mehr zu.

Prof. Dr. Ronald Schmid:

“Wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge aus betriebswirtschaftlichen Gründen annulliert, weil die Buchungslage schlecht ist und das Flugzeug nicht voll ausgelastet ist, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, auch wenn sich diese Situation aufgrund des Covid-19 Virus ergeben hat. Die Airline muss zusätzlich zu den rückerstatteten Ticketkosten eine Entschädigung zahlen.

Anders sieht es aus, wenn ein Land, wie zum Beispiel Israel, ein Einreiseverbot verhängt. Der vom Staat verhängte Einreisestopp für Europäer ist ein typischer externer Grund, den die Fluglinie nicht beeinflussen kann. Hier gibt es neben den Ticketkosten keinen Anspruch auf Entschädigung. Es liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, die Fluglinie muss keine Entschädigung zahlen. Eine Entschädigung kann also wegen Corona auch ausfallen, weil der Ausfall einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.”

Wenn Ihr Flug wegen Coronavirus gestrichen wurde, werden Sie vermutlich von der ausführenden Fluggesellschaft informiert worden sein. In der Regel bietet Ihnen die Fluglinie eine Erstattung der Ticketkosten oder eine Ersatzbeförderung an. Zusätzlich kann Ihnen hier, neben den Ticketkosten auch eine Entschädigung nach der EU-VO zustehen:

  • Sie wurden zwischen 14 und 7 Tage vor dem Abflug von dem Flugausfall informiert und fliegen mehr als 2 Stunden früher ab oder kommen mehr als 4 Stunden später am Zielort an.

  • Sie wurden weniger als 7 Tage vor dem Abflug von der Flugannullierung informiert und fliegen mehr als eine Stunde früher ab und kommen mehr als zwei Stunden später am Zielflughafen an.

  • Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor.

Ob eine Entschädigung für den annullierten Flug zusteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei FairPlane wird jeder Fall von auf Reiserecht spezialisierten Rechtsanwälten bearbeitet. Ob ein außergewöhnlicher Umstand tatsächlich der Grund für die Annullierung war, muss, falls die Fluglinie eine Entschädigungszahlung verweigert, vor Gericht geklärt werden. Das Beste: Sie als Passagier tragen keinerlei Kosten- oder Prozessrisiko, denn nur wenn FairPlane erfolgreich ist, wird die Erfolgsprovision von Ihrer Entschädigung abgezogen. Prüfen Sie jetzt Ihren Anspruch.

Viele Luftfahrtunternehmen bieten bereits bei einer neuen Buchung die Möglichkeit einer einmaligen kostenlosen Umbuchung an. Die Fluglinien versuchen so, die stark zurückgegangene Zahl von neuen Buchungen anzukurbeln. Informieren Sie sich vorab bei der Fluggesellschaft, mit der Sie reisen werden. Natürlich kann man auch einen Tickettarif wählen, der eine kostenfreie Umbuchung inkludiert. Sinnvoll ist es jedenfalls, vor Reiseantritt auf der Homepage des Auswärtigen Amts zu informieren und zu achten, ob eine Reisewarnung vorliegt.

Einige Fluglinien werden diese wirtschaftlichen Einbußen nicht abfedern können und in die Corona bedingte Insolvenz schlittern, wie das erste Opfer Flybe. Die IATA hat die Auswirkungen von Covid-19 auf die Geschäftszahlen der Fluglinien analysiert und beziffert die Verluste auf 63 bis 113 Mrd. Dollar, was mit Prognosedatum März 2020 beinahe 20 Prozent des jährlichen Gesamtvolumens entspricht. Schnell werden Stimmen aus der Luftfahrtbranche laut, die im Angesicht dieser Krise bereits Zugeständnisse der Politik für eine Änderung der Fluggastrechte fordern. FairPlane setzt sich weiterhin für eine Verbesserung der Fluggastrechteverordnung ein. Auch die Covid-19 Krise darf nicht zu einer Verschlechterung der Verordnung zulasten der Passagiere führen.

FairPlane hilft Ihnen bei einem Flugausfall oder einer Flugverspätung Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Sollten Sie Aufgrund einer Flugverspätung Ihren Anschlussflug verpassen, haben Sie Anspruch auf Ersatzzahlungen.

Reisenden wird geraten, die in Regionen mit Covid-19-Fällen waren, einen Arzt aufzusuchen, wenn sie innerhalb von 14 Tagen Fieber, Husten oder Atemnot bekommen. Kontaktieren Sie jedoch den Arzt zuerst telefonisch und weisen Sie auf die Reise hin. Waren Sie in einem ausgewiesenen Risikogebiet z. B. in Italien oder China, sollten Sie unabhängig von Symptomen möglichst 14 Tage Zuhause bleiben. Hatten Sie sogar Kontakt mit einem bestätigten Coronavirus-Infizierten, melden Sie sich sofort beim zuständigen Gesundheitsamt.