Nachdem die Kollektivvertragsverhandlungen gescheitert sind, kann es vom 28. März 0:00 Uhr bis zum 29. März 12:00 Uhr zu einem 36-stündigen Streik des Bordpersonals kommen. Betroffen wären 420 Flüge und 52.000 Passagiere.
Fünfköpfige Familie bangt um Rückflug
Unser Kunde, Markus S. wurde von Austrian Airlines informiert, dass sein Rückflug am 29. März von Barcelona nach Wien vom Streik betroffen ist. Eine Umbuchung auf der AUA App ist gescheitert. Die fünfköpfige Familie holte Rat bei FairPlane ein, wie nun vorzugehen sei. Eine spätere Rückreise ist nicht möglich, da die Frau unseres Kunden pünktlich am 30. März Ihren Dienst im Spital antreten muss.
„Kostenlose“ Umbuchung von AUA angeboten
Austrian Airlines hat die betroffen Kunden bereits informiert. In der App sollte man auf einen anderen Flug umbuchen. Im Text heißt es: Kulanzregelung bei Umbuchung: Für Flüge, die von AT-Flughäfen abgehen, oder auf AT-Flughäfen im Zeitraum vom 23.03. bis 14. April landen, fallen keine Umbuchungskosten an.
Betroffenen Reisenden hilft dieses Angebot natürlich herzlich wenig, wenn Sie nicht in den Osterurlaub fliegen können, oder wie im Fall von Markus S. nicht zurück nach Wien fliegen können. Was Austrian Airlines hier als großzügig darstellt, ist gesetzlich in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Es muss zeitnah eine Ersatzbeförderung angeboten werden!
Bei dem Versuch über die App den betroffenen Flug umzubuchen tauchte bei Herrn S immer wieder eine Fehlermeldung auf:
Wie kann der Familie geholfen werden?
Nach Rücksprache mit unseren Juristen haben wir Markus S. folgende Vorgehensweise empfohlen: Austrian Airlines anschreiben, und um eine schriftliche Bestätigung der Annullierung des Fluges bitten. Darauf hinweisen, dass eine Umbuchung nicht funktioniert hat, beziehungsweise die angebotenen Ersatzflüge nicht annehmbar waren. Markus S. soll selbst einen neuen Rückflug für seine Familie buchen und Austrian Airlines die Kosten in Rechnung stellen.
Ersatzbeförderung mit jeder Fluglinie möglich
Wenn der betroffene Passagier, nachdem er das Angebot der Fluglinie schriftlich abgelehnt hat, selbst einen Ersatzflug bucht, ist er dabei nicht an Austrian Airlines gebunden. Es ist ratsam einen möglichst kostengünstigen Flug zu buchen, die Rechnung aufzubewahren und die Kosten dann von der Fluglinie zu fordern.
Keine Zustellung der E-Mail möglich??
Markus S. hat unseren Rat befolgt und ein E-Mail an Austrian Airlines geschrieben. Leider mit mäßigem Erfolg. Beide E-Mailadressen haben nicht funktioniert. Wir werden weiter berichten und hoffen, dass der drohende Streik noch abgewendet werden kann. Ein Streik während der Osterferien trifft vor allem Familien, die wegen der Schulferien an diese Reisezeit gebunden sind.
Die E-Mail Adresse mycontact@austrian.com hat letztendlich funktioniert.
Rechte bei Streik Bordpersonal AUA
Die EU-VO 261/2004 sieht bei Flugausfällen je nach Länge der Flugstrecke Ausgleichszahlungen in der Höhe von 250 €, 400 € oder 600 € vor, wenn der Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug kurzfristig annulliert worden ist. Nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie beispielsweise schlechtes Wetter, oder eine Sicherheitssperre des Flughafens, muss die Fluglinie keine Zahlung an betroffenen Passagiere leisten.
Der Streik bei Austrian Airlines ist nicht automatisch als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren. Die Fluglinie muss beweisen, dass Sie alle Maßnahmen ergriffen hat um das Ereignis, Streik des Bordpersonals, abzuwenden. Der Europäische gerichtshof hat Streiks des eigenen Personals bei Fluglinien nicht als außergewöhnlichen Umstand qualifiziert. Betroffenen Passagieren kann eine Ausgleichszahlung zustehen.
Geben Sie Ihren betroffenen Flug einfach zur Prüfung bei FairPlane ein.
Recht auf Ersatzbeförderung
Auch bei Flugausfällen wegen Streik des Bordpersonals bei Austrian Airlines haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Wenn Sie von einer Flugannullierung betroffen sind, muss Ihnen die Airline so rasch wie möglich eine gleichwertige Ersatzbeförderung anbieten. Eine gleichwertige Beförderung kann auch per Bahn oder Bus stattfinden. Nicht jede Ersatzbeförderung ist zumutbar. Alternativ zur Ersatzbeförderung können Sie eine Erstattung des Flugtickets verlangen
Selbst ein neues Ticket buchen
Wenn die von der Fluglinie angebotene Ersatzbeförderung nicht zeitnah erfolgt, oder für Sie unzumutbar ist, teilen Sie das der Fluglinie schriftlich mit. Suchen Sie sich selbst einen (möglichst kostengünstigen) Flug aus (gleichgültig von welcher Fluglinie), und stellen Sie der Fluglinie die Ersatzbeförderung in Rechnung.
Ticketkosten zurückerhalten
Wenn Sie die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, haben Sie das Recht auf Rückerstattung der Ticketkosten. Der Ticketkostenersatz muss binnen 7 Tagen ohne Abzüge bezahlt werden. Der Reisende kann also zwischen der angebotenen Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der bezahlten Ticketkosten wählen. Beides kann nicht verlangt werden.
Betreuungsleistung
Ab einer zweistündigen Verspätung haben Sie Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen von der Fluglinie. (bei Flugstrecken bis zu 1.500 km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden.
Auch eine Hotelübernachtung bis zum Abflug zahlt die Fluglinie: Sollte sich der Abflug so lange verzögern, dass eine Übernachtung nötig wird, zählt das auch zu der Betreuungsleistung. Diese ist in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt und auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu leisten.
FairPlane Tipp: Wenn Sie keine Gutscheine für Speisen, Getränke oder eine notwendige Hotelübernachtung von der Fluglinie bekommen, dann sollten Sie alle Belege sorgfältig aufbewahren werden. Diese Ausgaben müssen von der Fluglinie erstattet werden.