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EuGH stärkt Fluggastrechte! Flugverspätung in den USA- 600 € Entschädigung!

Flugverspätung- Entschädigung gefordert

Der mittels einer einzelnen (durchgehenden) Buchung gebuchte Flug bei Lufthansa führte von Brüssel-nach San José (Vereinigte Staaten), mit einer Zwischenlandung in Newark (Vereinigte Staaten). Der Flug kam mit einer Verspätung von 223 Minuten in San José an und alle Strecken wurden von United Airlines abgeflogen. Der Flug fand im Jahr 2018 statt.

Für die mehr als dreistündige Verspätung wurde eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung in der Höhe von 600 € pro Passagier gefordert. United Airlines lehnte aber die Zahlung einer Entschädigung ab, die Verspätung ist ja auf dem Streckenabschnitt in den USA passiert, wo die EU-Verordnung keine Geltung hat.

Das mit dem Fall befasste Gericht in Brüssel stellte  im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens folgende Fragen (Rechtssache C-561/20) an den Europäischen Gerichtshof:

  • Ist die Fluggastrechteverordnung auch auf Verspätungen von Teilflügen im Drittstaat (USA) anwendbar?
  • Muss die ausführende Fluglinie (United Airlines), obwohl sie nicht in der EU ansässig ist, eine Ausgleichszahlung leisten?
  • Verstößt die Anwendung der Verordnung auf diesen Fall gegen Völkerrecht, insbesondere gegen den Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über sein Gebiet und seinen Luftraum hat?

Gerichtshof hat zugunsten der Verbraucher entschieden

Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt, so dass die Anwendbarkeit dieser Verordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist. Für die Auslegung der Verordnung ist nur der EuGH zuständig und entscheidet daher regelmäßig im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren.

Da der Flug im Gemeinschaftsgebiet gestartet ist, ist es unerheblich, ob die Fluglinie ihren Sitz im Unionsgebiet hat. Nur wenn ein Flug vom Drittland (Nicht EU-Mitglied) in die EU startet, ist als Voraussetzung für eine Entschädigung ein Sitz der Fluglinie in der EU notwendig.

Nachdem die Fragen des Vorabentscheidungsverfahrens vom EuGH beantwortet und entschieden worden sind, wird die Rechtssache an das zuständige Gericht in Brüssel verwiesen und dort dann endgültig entschieden. United Airlines muss den Passagieren die Entschädigung für die Flugverspätung zahlen.

Die wichtigsten Fakten zu Flugverspätung und Ausgleichszahlung

  • Bei mehr als drei Stunden Verspätung haben Sie Anspruch auf Ausgleichszahlung in bar.
  • Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Distanz Ihres Fluges. Bis 1.500 km beträgt die Entschädigung 250 €. Von 1.500 bis 3.500 km beträgt sie 400 €. Ab 3.500 km sind es 600 €. Unter gewissen Umständen kann die Fluglinie die Zahlung aber um 50% kürzen.
  • Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor (Unwetter, Krieg, Terrorismus), muss die Fluglinie keine Zahlung vornehmen, da Sie das Ereignis selbst nicht abwenden konnte.
  • Der Anspruch auf Entschädigung verjährt drei Jahre nach dem schädigenden Ereignis, also der Flugverspätung

 

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