Zum Inhalt

Fluglotsenstreik in Frankreich 3. Und 4. Juli!

Die zweitgrößte Gewerkschaft der Fluglotsen UNSA-ICNA hat für den 3. Und 4. Juni Streiks angekündigt.

Kritisiert wird notorische Unterbesetzung, mangelnde Modernisierung der Arbeitsbehelfe und ein Arbeitsklima des ständigen Drucks. Erst jüngst gab es am Flughafen Orly eine technische Störung, die den Flugverkehr erheblich beeinträchtigt hat.Sofern der Streik nicht abgewendet werden kann, wird mit großen Störungen, vor allem in, Orly, Marseille, Lyon, Roissy oder Toulouse gerechnet.

Die DGAC (Generaldirektion für Zivilluftfahrt) rechnet mit zahlreichen Flugausfällen. Brisant ist auch das gewählte Streikdatum: am 5. Juli beginnt die ferienbedingte Reisesaison. Flugreisende sollten sich vor Antritt Ihrer Reise rechtzeitig über den Status Ihres Fluges informieren.

Flughafen Orly

Flughafen Marseille

Flughafen Paris Charles de Gaulle/Roissy

Flughafen Lyon

Flughafen Toulouse

Passagierrechte bei Fluglotsenstreik Frankreich

Entschädigung bis zu 600 €?

Kann bei Streik auch eine Entschädigung nach EU-VO 261/2004 von bis zu 600 € zustehen? Ob der Streik nun einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und daher die Fluglinie nach der EU-VO 261/2004 von der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung befreit ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Der Streik der Fluglotsen in Frankreich ist als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren. Das Personal kann den Fluglinien nicht direkt zugerechnet werden. Die Luftfahrtunternehmen können keinen Einfluss auf das Stattfinden des Streiks nehmen, daher sind Sie beim Streik der Fluglotsen in Frankreich von einer Ausgleichszahlung befreit.

Ersatzbeförderung

Auch bei Flugausfällen wegen Streiks haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Wenn Sie von einer Flugannullierung betroffen sind, muss ihnen die Airline so rasch wie möglich eine Ersatzbeförderung anbieten. Eine gleichwertige Beförderung kann auch per Bahn oder Bus stattfinden.

Betreuungsleistung

Ab einer zweistündigen Verspätung besteht ein Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen von der Fluglinie. (bei Flugstrecken bis zu 1.500 km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden.

Auch Hotelübernachtung bis zum Abflug zahlt die Fluglinie: Sollte sich der Abflug so lange verzögern, dass eine Übernachtung nötig wird, zählt das auch zu der Betreuungsleistung. Diese ist in der EU Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt und auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu leisten.

FairPlane Tipp: Wenn Passagiere keine Gutscheine für Speisen, Getränke oder eine notwendige Hotelübernachtung von der Fluglinie bekommen, dann sollten alle Belege sorgfältig aufbewahrt werden. Diese Ausgaben müssen von der Fluglinie erstattet werden.

Ticketkosten zurück

Wenn ein Passagier die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch nehmen will oder kann, hat er das Recht auf Rückerstattung der Ticketkosten.Der Ticketkostenersatz muss binnen 7 Tagen ohne Abzüge zurückbezahlt werden. Der Reisende kann also zwischen der angebotenen Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der bezahlten Ticketkosten wählen.

Wegen Fluglotsenstreik bei der Zwischenlandung am Flughafen gestrandet? 

Sollten Passagiere bei einer Zwischenlandung von einem Streik betroffen sein, haben Sie das Recht auf frühestmögliche Beförderung zurück zu Ihrem ersten Abflugs Ort und Rückerstattung der Ticketkosten.